Einkaufsbedingungen

  1.  Allgemeines - Geltungsbereich

    1. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; etwa entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
    2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nicht nur für den vorliegenden Vertrag, sondern auch für Nachbestellungen und alle zukünftigen Kaufverträge zwischen uns und dem Verkäufer.

  2. Zu-Stande-Kommen des Vertrags
    Der Kaufvertrag kommt entweder durch die Annahme des Angebots des Verkäufers oder durch die Ausübung der uns erteilten Option zu Stande.
  3. Lieferzeit und Lieferverzug

    1. Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend.
    2. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, als Schadensersatz die Differenz zwischen unserem Einkaufs- und unserem Verkaufspreis abzüglich der von uns nach dem Vertrag zu tragenden Aufwendungen als entgangenen Gewinn zu verlangen. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines größeren Schadens vor.

  4. Mängel der Kaufsache und Streitverkündung
    Wir verpflichten uns, dem Lieferanten den Streit zu verkünden, sofern wir von unserem Kunden gerichtlich wegen Mängel an der Kaufsache in Anspruch genommen werden. Als Mangel insoweit gilt auch die nicht vollständige Erfüllung des Kaufvertrags. Der Lieferant erhält dadurch die Möglichkeit, einem gegen uns geführten Rechtsstreit beizutreten. Der Lieferant verpflichtet sich, die Streitverkündung als wirksam anzusehen, wobei hinsichtlich der Wirksamkeit der Streitverkündung die nach deutschem Zivilprozessrecht geltenden Vorschriften vereinbart werden.
  5. Gerichtsstand
    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergeben, auch für Wechsel- und Scheckprozesse ist Stuttgart.
  6. Schlussbestimmungen
    Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder des mit dem Lieferanten abgeschlossenen Kaufvertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags insgesamt nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem mit dem Vertrag beabsichtigten Zweck am ehesten entspricht.


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